Erbangelegenheiten
Sie allein können durch letztwillige Verfügung bestimmen, wer Ihr Erbe wird. Sie können dies allein in Form eines Einzeltestamentes tun oder gemeinsam mit anderen Personen, üblicherweise mit dem Ehepartner, durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag.
Regeln Sie als Erblasser Ihre Rechtsnachfolge aber nicht, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die sich in den allermeisten Fällen nicht mit Ihren Wünschen decken wird. Möchten Sie, wenn Sie kinderlos verheiratet sind, beim Tod Ihres Ehepartners gemeinsam mit Ihren Schwiegereltern erben, die dann auch an einer etwa vorhandenen Immobilie beteiligt sind? Möchten Sie bei minderjährigen Kindern, dass Ihr überlebender Ehepartner gemeinsam mit diesen erbt und fortan -etwa beim (Not-)Verkauf der gemeinsam bewohnten Immobilie- auf die Mitwirkung des Familiengerichts angewiesen ist? Auch in anderen Fällen entstehen durch gesetzliche Erbfolge oftmals Erbengemeinschaften, die in verschiedener Hinsicht Streitpotential in sich tragen.
Überlassen Sie diese wichtigen Dinge nicht dem Zufall.
Erbscheinsanträge
Hat der Erblasser kein notarielles Testament errichtet, benötigen Sie insbesondere bei im Nachlass befindlichem Grundbesitz und/oder Gesellschaftsbeteiligungen einen Erbschein, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen.
Testamente und Erbverträge
Es ist für jedermann unangenehm, sich mit der Möglichkeit des eigenen Versterbens zu beschäftigen.
Die im Eingangstext aufgezeigten Nachteile zeigen bereits, dass die gesetzliche Erbfolge in aller Regel nicht Ihren persönlichen Wünschen entsprechen wird. Auch erweisen sich häufige Annahmen, etwa die, dass sich Ehepartner gesetzlich gegenseitig allein beerben, als unzutreffend.
Demgegenüber kann eine von mir für Sie maßgeschneiderte Lösung Ihre individuellen Wünsche rechtssicher herbeiführen und Streit vermeiden.
Mit seinen Auswirkungen und Schnittstellen etwa zum Pflichtteilsrecht und zum Erbschaftssteuerrecht aber auch zur Problematik gewollter und ungewollter Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente ist die Gestaltung letztwilligen Nachfolgeplanung zu wichtig, um es selbst in die Hand zu nehmen oder es anderen als Fachleuten zu überlassen.